Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

(1) Für alle Verträge zwischen der elektrikon IMS GmbH und Vertragspartnern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend nur noch kurz AGB genannt. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen der Vertragspartner, denen ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Alle Vertragsabreden müssen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

(3) Die AGB der elektrikon IMS GmbH gelten auch, wenn die elektrikon IMS GmbH entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

(4) Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die elektrikon IMS GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt.

II. Angebote und Unterlagen

(1) Angebote der elektrikon IMS GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form der elektrikon IMS GmbH vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

(2) Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der elektrikon IMS GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

(3) Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen der elektrikon IMS GmbH (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit diese Angaben nicht auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

(4) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der elektrikon IMS GmbH dürfen ohne Zustimmung der elektrikon IMS GmbH weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die elektrikon IMS GmbH zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

(5) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber zu beschaffen und der elektrikon IMS GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die elektrikon IMS GmbH hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise und Preisänderungen

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

(2) Die Preise verstehen sich ohne Kosten für Verpackung und Fracht.

(3) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise der elektrikon IMS GmbH. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der elektrikon IMS GmbH sofort fällig und zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht akzeptiert und von elektrikon IMS GmbH nachgefordert.

(2) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die elektrikon IMS GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

(3) Wenn der elektrikon IMS GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die elektrikon IMS GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn es Schecks angenommen hat. Zudem ist die elektrikon IMS GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(4) Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

(5) Die elektrikon IMS GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die elektrikon IMS GmbH wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die elektrikon IMS GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(6) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die elektrikon IMS GmbH berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens der elektrikon IMS GmbH bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

(7) Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von der elektrikon IMS GmbH nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

V. Sicherheiten

(1) Die elektrikon IMS GmbH behält sich vor, vom Auftraggeber Sicherheiten zu fordern, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden können (648a BGB). Verlangt die elektrikon IMS GmbH Sicherheiten, so ist diese berechtigt, mit der Ausführung der Werkleistung bzw. Werklieferung erst dann zu beginnen oder deren Fortsetzung zu unternehmen, wenn die Sicherheit innerhalb von der elektrikon IMS GmbH gesetzter angemessener Frist erbracht wurde.

(2) Verzögert sich die Ausführung der Werkleistung bzw. der Werklieferung infolge verspäteter Erbringung der Sicherheit, verlängern sich vereinbarte Vertragsfristen um den Zeitraum der Verspätung nebst einer angemessenen Anlaufzeit.

VI. Lieferzeiten

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die elektrikon IMS GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die elektrikon IMS GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.

(3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Sie verlängert sich insbesondere dann angemessen:

  • wenn die elektrikon IMS GmbH die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
  • wenn Hindernisse auftreten, welche die elektrikon IMS GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
  • wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(5) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die elektrikon IMS GmbH, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der elektrikon IMS GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die elektrikon IMS GmbH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(7) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der elektrikon IMS GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Bezüglich der Abnahme sind die Regelungen des Abschnitts VI der vorliegenden AGB zu beachten.

(8) Kommt die elektrikon IMS GmbH in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

(9) Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche, außer denjenigen, welche in Abschnitt IV der vorliegenden AGB ausdrücklich genannt wurden. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen gemäß Abschnitt IX der vorliegenden AGB.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk der elektrikon IMS GmbH verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die elektrikon IMS GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

(2) Soweit eine Abnahme des Liefergegenstandes zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss, sofern keine andere Frist vertraglich vereinbart wurde, innerhalb von 12 Werktagen nach Meldung der elektrikon IMS GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Verstreicht diese Frist, ohne, dass der Besteller einen fristgerechten Abnahmetermin festgelegt und der elektrikon IMS Gmbh mitgeteilt hat oder verweigert der Besteller nicht innerhalb der angegebenen Frist unter schriftlicher Darlegung der wesentlichen Mängel die Abnahme, so gilt das Werk mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen.

(3) Der Liefergegenstand der elektrikon IMS GmbH gilt auch als abgenommen, wenn der Besteller diesen, außer zu Testzwecken, in Gebrauch nimmt oder anderweitig nutzt.

(4) Der Besteller darf die Abnahme des Liefergegenstandes bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(5) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der elektrikon IMS GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die elektrikon IMS GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten der elektrikon IMS GmbH zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich der elektrikon IMS GmbH (z.B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

IX. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes bzw. der erbrachten Leistung haftet die elektrikon IMS GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel

(1) Alle diejenigen Teile sind nach Wahl der elektrikon IMS GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der elektrikon IMS GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der elektrikon IMS GmbH.

(2) Zur Vornahme aller der elektrikon IMS GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der elektrikon IMS GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die elektrikon IMS GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die elektrikon IMS GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der elektrikon IMS GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(3) Die elektrikon IMS GmbH trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Es trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der elektrikon IMS GmbH eintritt.

(4) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die elektrikon IMS GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

(5) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Normale Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der elektrikon IMS GmbH zu verantworten sind.

(6) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der elektrikon IMS GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der elektrikon IMS GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes bzw. Werkes.

(7) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.

Rechtsmängel

(8) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes bzw. des Werkes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die elektrikon IMS GmbH auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

(9) Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der elektrikon IMS GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

(10) Darüber hinaus wird die elektrikon IMS GmbH den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

X. Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand infolge von schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen der elektrikon IMS GmbH, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX (2).

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die elektrikon IMS GmbH, aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • a. bei Vorsatz,
  • b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • e. im Rahmen einer Garantiezusage
  • f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • g. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Die elektrikon IMS GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Liefergegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.

(2) Die elektrikon IMS GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die elektrikon IMS GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die elektrikon IMS GmbH ab.

(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die elektrikon IMS GmbH unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht der elektrikon IMS GmbH gehörenden Waren steht der elektrikon IMS GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der elektrikon IMS GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

(5) Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die elektrikon IMS GmbH ab.

(6) Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die elektrikon IMS GmbH ab.

(7) Wenn der Wert, der für die elektrikon IMS GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der elektrikon IMS GmbH – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist die elektrikon IMS GmbH auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten ihrer Wahl verpflichtet.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die elektrikon IMS GmbH als Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat die elektrikon IMS GmbH die Gegenstände zurückzugeben.

XII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der elektrikon IMS GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(2) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der elektrikon IMS GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt, insbesondere bleibt ein Vertrag bestehen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Inhalt nach dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.